Espresso · 27 Sekunden · Untertitel im Bild
Folge 01 · Regeln verstehen
Muss da „KI“ dranstehen?
Ein KI-Bild im Firmen-Post: wann die KI-Verordnung einen Hinweis verlangt und wie sichtbar er sein muss.
Erschienen am 13. Oktober 2026 · Video: Espresso, 27 s · Filterkaffee: 5 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
- § Gesetz
Zeigt ein KI-Bild eine Szene, die es so nie gab, die aber echt wirkt, ist es ein Deepfake. Wer es beruflich verwendet, muss offenlegen, dass es künstlich erzeugt ist.
Art. 3 Nr. 4 und Nr. 60, Art. 50 Abs. 4 KI-VO
- § Gesetz
Der Hinweis muss spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt klar und eindeutig sein.
Art. 50 Abs. 5 KI-VO
- Empfehlung
Ein Hinweis nur in den Hashtags erfüllt das nach meiner Einschätzung nicht.
Auslegung von „klar und eindeutig“
- § Gesetz
Bei offensichtlicher Satire genügt ein Hinweis, der das Werk nicht stört.
Art. 50 Abs. 4 KI-VO
- Plattform
Instagram, TikTok, YouTube und Co. haben zusätzlich eigene KI-Schalter. Das sind Regeln der Plattformen, kein EU-Recht.
- Empfehlung
Im Zweifel kennzeichnen. Der Hinweis kostet nichts.
Keine Rechtsberatung.
Worum es geht
Ein Bild für den Firmenbeitrag ist schnell erzeugt: das Team auf einem Gipfel, die neue Halle im Abendlicht, der Handschlag mit dem Kunden. Ob dabei ein Hinweis auf KI stehen muss, regelt seit dem 2. August 2026 die KI-Verordnung der EU, genauer Artikel 50.
Sie verlangt keinen Hinweis auf jedem KI-Bild. Sie verlangt ihn für einen bestimmten Typ: das Deepfake. Die folgenden Abschnitte zeigen, wann ein Bild dazu gehört, wer den Hinweis geben muss und wie sichtbar er sein muss.
§ GesetzArt. 113 KI-VO (Geltungsbeginn), Art. 50 KI-VO
Wann ein Bild ein Deepfake ist
„Deepfake“ einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde
Drei Dinge müssen zusammenkommen: Das Bild ist durch KI erzeugt oder verändert. Es ähnelt etwas Wirklichem, also einer Person, einem Ort oder einem Ereignis. Und es würde jemandem fälschlich als echt erscheinen.
Das Teamfoto vom Gipfel, auf dem nie jemand stand, erfüllt alle drei. Eine erkennbar gezeichnete Figur erfüllt das dritte nicht, denn niemand hält sie für ein Foto.
EmpfehlungAuslegung von Art. 3 Nr. 60 KI-VO
Wer den Hinweis geben muss
„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet
Die Pflicht trifft den Betreiber: Wer ein KI-System, das ein Deepfake erzeugt, beruflich verwendet, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert ist. Ein Beitrag auf dem Firmenkanal oder im Namen des Unternehmens ist beruflich.
Entscheidend ist der letzte Halbsatz der Definition: Wer KI rein privat nutzt, ist kein Betreiber im Sinne der Verordnung. Für das private Urlaubsbild regelt sie an dieser Stelle nichts.
§ GesetzArt. 3 Nr. 4, Art. 50 Abs. 4 KI-VO
Wie sichtbar der Hinweis sein muss
Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
„Spätestens zum Zeitpunkt der ersten Aussetzung“ heißt: wenn jemand das Bild zum ersten Mal sieht. Ein Hinweis, der erst nach „mehr anzeigen“ zwischen den Hashtags auftaucht, erfüllt das nach meiner Einschätzung nicht.
Praktisch reicht ein kurzer Vermerk im Bild, etwa „KI-generiert“, oder im ersten Satz des Beitrags. Weil die Information barrierefrei sein muss, gehört derselbe Hinweis auch in den Alternativtext des Bildes.
EmpfehlungAuslegung von Art. 50 Abs. 5 KI-VO
Satire, Kunst und Fiktion
Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
Der Hinweis entfällt also auch bei offensichtlicher Satire nicht. Er darf nur so dezent sein, dass er die Pointe nicht zerstört, zum Beispiel ein kleines Kürzel in der Bildecke.
§ GesetzArt. 50 Abs. 4 KI-VO
Was die Plattformen zusätzlich verlangen
Instagram, TikTok, YouTube und andere haben eigene Schalter für KI-Inhalte. Das sind Regeln der Plattformen, kein EU-Recht.
Setzen Sie den Schalter trotzdem. Ob er allein den gesetzlichen Hinweis ersetzt, hängt davon ab, wie sichtbar die Plattform ihn anzeigt. Ein eigener Vermerk im Bild oder im ersten Satz ist der sichere Weg.
Plattform
Und die unsichtbare Markierung?
Artikel 50 Absatz 2 verlangt zusätzlich, dass KI-erzeugte Inhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet sind. Diese Pflicht trifft die Anbieter, also die Hersteller der KI-Werkzeuge, nicht Sie als Nutzer.
Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, haben die Anbieter nach dem Digital Omnibus bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Am sichtbaren Hinweis für Deepfakes ändert das nichts.
§ GesetzArt. 50 Abs. 2 KI-VO; VO (EU) 2026/1744
Zum Mitnehmen
Checkliste
- Zeigt das Bild eine Szene, die es so nie gab, die aber echt wirkt? Dann kennzeichnen.
- Den Hinweis dorthin setzen, wo man zuerst hinsieht: ins Bild oder in den ersten Satz.
- Denselben Hinweis in den Alternativtext schreiben.
- Den KI-Schalter der Plattform zusätzlich setzen.
- Im Zweifel kennzeichnen. Der Hinweis kostet nichts.
Transkript des Videosanzeigen
Ein KI-Bild im Firmen-Post. Muss da „KI“ dranstehen?
Zeigt es eine Szene, die es so nie gab, die aber echt wirkt? Dann ja.
Das ist ein Deepfake. Der Hinweis muss beim ersten Hinsehen erkennbar sein.
Bei offensichtlicher Satire reicht ein dezenter Hinweis.
Und im Zweifel: kennzeichnen.
Kennzeichnest du schon?! Schreib's unten in die Kommentare!
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus), EUR-Lex
Geprüft am 8. Oktober 2026 gegen den Amtsblatttext, am 9. Oktober 2026 erneut einschließlich der Berichtigungen. Ändert sich etwas Wesentliches, gibt es einen „Zweiten Aufguss“ und einen Hinweis auf dieser Seite.
Mit KI gebrüht: Die Stimme ist eine KI-Stimme von ElevenLabs, Musik und Geräusche sind mit KI erzeugt, die Animation stammt aus meinem eigenen Studio. Die Aussagen habe ich selbst geprüft.